Betreff
Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in Nottuln-Appelhülsen
Vorlage
SV-10-1195
Aktenzeichen
70.2.10.142
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem im Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Nonnenbach“ des Landschaftsplans Buldern geltenden Bauverbot für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in Nottuln-Appelhülsen zu.


Begründung:

In Nottuln-Appelhülsen beabsichtigt ein privater Vorhabenträger die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (FFPV-Anlage) auf einer Ackerfläche. Die Ackerfläche führt auf einer Länge von 200 m entlang der zweispurigen Gleisanlage der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB handelt es sich hierbei um ein privilegiertes Bauvorhaben.

Die Flächen weisen insgesamt eine Größe von 3,48 ha auf. Hiervon werden 2,74 ha mit einer Zaunanlage umfasst. Die FFPV-Anlage wird mit einer Leistung von 3322 kWp und einem spezifischen Ertrag von 959 kWh/kWp/Jahr geplant. Die Module werden nach Süden ausgerichtet. Die Errichtung der aufgeständerten Photovoltaikmodule erfolgt mittels Rammung, eine Versiegelung z. B. durch Betonfundamente findet nicht statt. Die Module werden mit einem Neigungswinkel von 15° angestellt. Der Abstand zwischen Geländeoberkante und der Unterkante der Solarmodule beträgt 0,8 m, die Oberkante der Module liegt bei 2,61 m über der Geländeoberkante. Der Abstand der Modulreihen liegt bei 3,4 m. Die Solarmodule überstellen zusammengenommen eine Fläche von 1,58 ha.

Eine Erschließung der Fläche ist durch den vorhandenen Wirtschaftsweg „Hangenau“ gegeben.

Der geplante Anlagenstandort liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Nonnenbach“, festgesetzt im Landschaftsplan Buldern. Der Nonnenbach fließt von Nordwest nach Südost nordöstlich des Vorhabens in mindestens 420 m Entfernung zum Plangebiet.

Für die Errichtung der FFPV-Anlage ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Bauverbot erforderlich.

Mit Datum vom 08.03.2024 hat der Vorhabenträger einen Antrag auf Befreiung gestellt.

Das Schutzgebiet ist im Landschaftsplan mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt (Auszug aus dem Landschaftsplan Buldern aus 2016):

a)       zur Erhaltung eines Fließgewässers und seiner Auen mit allen Auenstrukturen wie Ufer- und Feldgehölze, Gebüsche, Hecken, Kleingewässer und Feuchtgrünland als Lebensraum für eine große Zahl z. T. gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;

b)      zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines tieflandgeprägten Niederungsbaches;

c)       zur Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente;

d)      wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes;

e)      wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung;

f)        zur Entwicklung und Sicherung von Kernflächen des landesweiten Biotopverbundes

Auswirkungen auf die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes 2.2.04 „Nonnenbach“ sowie potentielle Beeinträchtigungen der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplans und einer Artenschutzprüfung der Stufe I geprüft mit dem Ergebnis, dass diese nicht eintreten, sofern eine Umsetzung der durch die untere Naturschutzbehörde festgelegten Basisvorgaben für eine naturnahe Gestaltung erfolgt.

Die Basisvorgaben für eine eingriffsneutrale FFPV-Anlage sind Folgende:

-          Die überplante Fläche ist im Bestand Intensivacker.

-          Der Anteil der Freifläche beträgt mindestens 50 % (Freifläche= nicht mit Modultischen überstellt und nicht befestigt).

-          Erhalt bestehender Gehölze, Biotopstrukturen inkl. Pufferzonen und Kronentraufbereichen

-          Keine Aufschüttungen/Abgrabungen, d. h. Modulreihen der Topographie anpassen; ggf. Erosionen verhindern

-          Bewirtschaftung/Pflegemanagement: artenreiches Extenxivgrünland (2-schürige Mahd ab 15.06. und 01.09., kein Mulchen, Abfuhr des Mahdguts oder Beweidung mit max. 0,3 RGVE/ha)

-          kein Einsatz von Dünger und Pestiziden; keine chem. Modulreinigung

-          keine nächtliche Beleuchtung

-          Einfriedung: Zaun mit 15-20 cm Abstand zur Geländeoberkante zur Durchgängigkeit für Kleintiere, Farbe in gedeckten Grüntönen

-          Eingrünung außerhalb der Einfriedung: mind. 3-reihige Hecke (mind. 5 m Breite), standortgerechte und einheimische Sträucher, Form-/Rückschnitt abschnittsweise in Abständen von 7 Jahren zulässig

-          Die Unterkante der Modultische muss mind. 80 cm üGOK, die Oberkante max. 3,5 üGOK betragen. Die Modultische haben untereinander einen Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

Die Vorgaben können bis auf einen Aspekt umgesetzt werden: Zur südwestlichen Seite kann aus Platzgründen auf einer Länge von 60 m nur eine einreihige anstatt einer dreireihigen Hecke gepflanzt werden. Es wird allerdings an anderer Stelle in unmittelbarer Nähe des Eingriffsstandortes eine weitere 3-reihige, 60 m lange, freiwachsende Hecke aus heimischen Gehölzen gepflanzt.

Mit der Errichtung der FFPV-Anlage soll ein Beitrag zur Erzeugung von treibhausgasneutralem Strom geleistet werden. Mit § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz hat der Gesetzgeber in 2023 die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien auf die Ebene des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit gehoben. Bis die Stromerzeugung in Deutschland annähernd treibhausgasneutral ist, sind die erneuerbaren Energien vorrangig in den jeweiligen Abwägungsvorgängen zu berücksichtigen. Der Bereich wurde außerdem im Leitfaden zur Steuerung von PV-Freiflächenanlagen im Kreis Coesfeld als privilegierte Fläche dargestellt.

Im Rahmen der Abwägung kommt die untere Naturschutzbehörde daher zu der Entscheidung, dass hier das öffentliche Interesse an der Errichtung der FFPV-Anlage gegenüber den Belangen des betroffenen Schutzgebiets überwiegt.

Die Befreiung soll daher mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

·         Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen. Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken, Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und unbeeinträchtigt zu erhalten sind.

·         Während der Bauarbeiten sind prägende Landschaftsbestandteile wie Bäume, Hecken und Einzelsträucher entsprechend den Vorgaben der DIN 18920 (z. B. durch Einzelbaummanschetten) zu schützen. Mögliche Beeinträchtigungen und Verluste sind durch entsprechende Neupflanzungen zu kompensieren.

·         Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

·         Der landschaftspflegerische Begleitplan zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in Nottuln-Appelhülsen vom 22.11.2023 sowie Nachtrag I vom 08.03.2024, erstellt durch die öKon GmbH, sind Bestandteil der Befreiung.

·         Die artenschutzrechtliche Prüfung zur Einrichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in Nottuln-Appelhülsen, vom 21.09.2023, erstellt durch die öKon GmbH, ist Bestandteil der Befreiung.

·         Die Ackerfläche ist mit der im LBP vorgegebenen Regiosaatgutmischung einzusäen. Es ist ab dem 15.06. und 01.09. jährlich eine 2-schürige Mahd durchzuführen, das Mahdgut ist abzufahren. Alternativ kann mit 0,3 GVE/ha beweidet werden.

·         Der Einsatz von Düngern, Pflanzenschutzmitteln oder chemischer Modulreinigung ist unzulässig.

·         Die Unterkante der Modultische muss mind. 80 cm üGOK, die Oberkante max. 3,5 m üGOK betragen. Die Modultische haben untereinander einen Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

·         Der Zaun ist in einem gedeckten Grünton zu errichten (RAL 6002, 6005 oder 6009)

Es ist ein Abstand von 15-20 cm zur Geländeoberkante einzuhalten, um eine Durchgängigkeit für Kleintiere zu ermöglichen. Der Zaun darf eine max. Höhe von 2 m nicht überschreiten. 

·         Die Zaunanlage ist außerhalb des Traufbereichs von Gehölzen zu errichten.

·         Die Anlage ist in Richtung Bahnlinie mit einer 310 m langen, 3-reihigen Hecke einzugrünen (s. Lageplan u. beigefügtes Pflanzschema).

Als Pflanzmaterial dürfen ausschließlich Gehölze der Arten und Qualitäten des im LBP beigefügten Pflanzschemas verwendet werden.

·         Die Anlage ist zum Wirtschaftsweg hin mit einer 61 m langen, 1-reihigen Hecke einzugrünen (s. Lageplan u. beigefügtes Pflanzschema).

Als Pflanzmaterial dürfen ausschließlich Gehölze der Arten und Qualitäten des im LBP beigefügten Pflanzschemas verwendet werden.

·         Die Hecken sind vor die Außenseite der Zaunanlage zu pflanzen, sodass diese eingegrünt wird.

·         Weiterhin ist die Anpflanzung einer 3-reihigen, 60 m lange Hecke vorzunehmen (s. Lageplan u. beigefügtes Pflanzschema).

Als Pflanzmaterial dürfen ausschließlich Gehölze der Arten und Qualitäten des im LBP beigefügten Pflanzschemas verwendet werden.

·         Die Pflanzarbeiten sind in der auf den Baubeginn nächstfolgenden Pflanzperiode an der im Lageplan eingezeichneten Stelle durchzuführen.

Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.

·         Sämtliche Anpflanzungen sind bis zu ihrer Sicherung fachgerecht gegen Verbiss zu schützen.

·         Der Abschluss der Pflanzarbeiten ist dem Landrat des Kreises Coesfeld, untere Naturschutzbehörde, 48651 Coesfeld unaufgefordert, spätestens 4 Wochen nach der Durchführung zur Abnahme mitzuteilen.

·         Der Freiflächenanteil innerhalb der geplanten Zaunanlage muss mindestens bei 50 % liegen.

·         Zur Vermeidung von Verstößen gegen den § 44 BNatSchG sind Bau- und Erschließungsarbeiten außerhalb der Brutzeit von Feldvögeln (01.04.-15.08.) durchzuführen. Sollten Erschließungsarbeiten vor der Brutzeit beginnen und bis in die Brutzeit ohne mehrtägige Pause fortgeführt werden, kann ein artenschutzrechtlicher Konflikt ebenfalls umgangen werden. Sollte ein Baubeginn innerhalb der Brutzeit unumgänglich sein, erfordert dies eine vorherige fachgutachterliche Überprüfung im Rahmen einer ökologische Baubegleitung. In Abhängigkeit von dem Ergebnis kann durch den Kreis Coesfeld, FD. 70.2 (Untere Naturschutzbehörde) ein Baubeginn innerhalb des Brutzeitraums freigegeben werden.

·         Sollten während der Bauarbeiten besonders geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) trotz vorheriger Überprüfung festgestellt werden, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die untere Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld ist zu informieren.

In diesem Fall wäre eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beantragen.


Anlagen:

1.       Übersichtskarte

2.       Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 22.11.2023

3.       Nachtrag I zum Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 08.03.2024

4.       Fachbeitrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe I vom 21.09.2023

(2. - 4. nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)