Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung
von dem im Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Nonnenbach“ des Landschaftsplans
Buldern geltenden Bauverbot für die Errichtung einer
Freiflächen-Photovoltaikanlage in Nottuln-Appelhülsen zu.
Begründung:
In Nottuln-Appelhülsen beabsichtigt ein privater Vorhabenträger die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (FFPV-Anlage) auf einer Ackerfläche. Die Ackerfläche führt auf einer Länge von 200 m entlang der zweispurigen Gleisanlage der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB handelt es sich hierbei um ein privilegiertes Bauvorhaben.
Die Flächen weisen insgesamt eine Größe von 3,48 ha auf. Hiervon werden 2,74 ha mit einer Zaunanlage umfasst. Die FFPV-Anlage wird mit einer Leistung von 3322 kWp und einem spezifischen Ertrag von 959 kWh/kWp/Jahr geplant. Die Module werden nach Süden ausgerichtet. Die Errichtung der aufgeständerten Photovoltaikmodule erfolgt mittels Rammung, eine Versiegelung z. B. durch Betonfundamente findet nicht statt. Die Module werden mit einem Neigungswinkel von 15° angestellt. Der Abstand zwischen Geländeoberkante und der Unterkante der Solarmodule beträgt 0,8 m, die Oberkante der Module liegt bei 2,61 m über der Geländeoberkante. Der Abstand der Modulreihen liegt bei 3,4 m. Die Solarmodule überstellen zusammengenommen eine Fläche von 1,58 ha.
Eine Erschließung der Fläche ist durch den vorhandenen Wirtschaftsweg „Hangenau“ gegeben.
Der geplante Anlagenstandort
liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Nonnenbach“, festgesetzt im Landschaftsplan
Buldern. Der Nonnenbach fließt von Nordwest nach Südost nordöstlich des
Vorhabens in mindestens 420 m Entfernung zum Plangebiet.
Für die Errichtung der FFPV-Anlage ist eine
Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes geltenden Bauverbot erforderlich.
Mit Datum vom 08.03.2024 hat der
Vorhabenträger einen Antrag auf Befreiung gestellt.
Das Schutzgebiet ist im Landschaftsplan mit
folgenden Schutzzwecken festgesetzt (Auszug aus dem Landschaftsplan Buldern aus
2016):
a) zur Erhaltung eines Fließgewässers und seiner Auen mit allen Auenstrukturen wie Ufer- und Feldgehölze, Gebüsche, Hecken, Kleingewässer und Feuchtgrünland als Lebensraum für eine große Zahl z. T. gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;
b) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines tieflandgeprägten Niederungsbaches;
c) zur Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente;
d) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes;
e) wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung;
f) zur Entwicklung und Sicherung von Kernflächen des landesweiten Biotopverbundes
Auswirkungen auf
die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes 2.2.04 „Nonnenbach“ sowie potentielle
Beeinträchtigungen der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
wurden im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplans und einer
Artenschutzprüfung der Stufe I geprüft mit dem Ergebnis, dass diese nicht
eintreten, sofern eine Umsetzung der durch die untere Naturschutzbehörde
festgelegten Basisvorgaben für eine naturnahe Gestaltung erfolgt.
Die Basisvorgaben
für eine eingriffsneutrale FFPV-Anlage sind Folgende:
-
Die überplante Fläche ist im Bestand Intensivacker.
-
Der Anteil der Freifläche beträgt mindestens 50 %
(Freifläche= nicht mit Modultischen überstellt und nicht befestigt).
-
Erhalt bestehender Gehölze, Biotopstrukturen inkl.
Pufferzonen und Kronentraufbereichen
-
Keine Aufschüttungen/Abgrabungen, d. h. Modulreihen der Topographie anpassen; ggf.
Erosionen verhindern
-
Bewirtschaftung/Pflegemanagement: artenreiches
Extenxivgrünland (2-schürige Mahd ab 15.06. und 01.09., kein Mulchen, Abfuhr
des Mahdguts oder Beweidung mit max. 0,3 RGVE/ha)
-
kein Einsatz von Dünger und Pestiziden; keine chem.
Modulreinigung
-
keine nächtliche Beleuchtung
-
Einfriedung: Zaun mit 15-20 cm Abstand zur
Geländeoberkante zur Durchgängigkeit für Kleintiere, Farbe in gedeckten
Grüntönen
-
Eingrünung außerhalb der Einfriedung: mind.
3-reihige Hecke (mind. 5 m Breite), standortgerechte und einheimische
Sträucher, Form-/Rückschnitt abschnittsweise in Abständen von 7 Jahren zulässig
-
Die Unterkante der Modultische muss mind. 80 cm
üGOK, die Oberkante max. 3,5 üGOK betragen. Die Modultische haben untereinander
einen Mindestabstand von 3 m einzuhalten.
Die Vorgaben
können bis auf einen Aspekt umgesetzt werden: Zur südwestlichen Seite kann aus Platzgründen
auf einer Länge von 60 m nur eine einreihige anstatt einer dreireihigen
Hecke gepflanzt werden. Es wird allerdings an anderer Stelle in unmittelbarer
Nähe des Eingriffsstandortes eine weitere 3-reihige, 60 m lange, freiwachsende
Hecke aus heimischen Gehölzen gepflanzt.
Mit der Errichtung der FFPV-Anlage soll ein Beitrag zur Erzeugung von treibhausgasneutralem Strom geleistet werden. Mit § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz hat der Gesetzgeber in 2023 die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien auf die Ebene des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit gehoben. Bis die Stromerzeugung in Deutschland annähernd treibhausgasneutral ist, sind die erneuerbaren Energien vorrangig in den jeweiligen Abwägungsvorgängen zu berücksichtigen. Der Bereich wurde außerdem im Leitfaden zur Steuerung von PV-Freiflächenanlagen im Kreis Coesfeld als privilegierte Fläche dargestellt.
Im Rahmen der Abwägung kommt die untere Naturschutzbehörde daher zu der Entscheidung, dass hier das öffentliche Interesse an der Errichtung der FFPV-Anlage gegenüber den Belangen des betroffenen Schutzgebiets überwiegt.
Die Befreiung soll daher mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:
·
Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist in
jedem Fall naturschonend vorzugehen. Dies bedeutet insbesondere, dass prägende
Landschaftsbestandteile (Hecken, Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.)
unbeschädigt und unbeeinträchtigt zu erhalten sind.
·
Während
der Bauarbeiten sind prägende Landschaftsbestandteile wie Bäume, Hecken und
Einzelsträucher entsprechend den Vorgaben der DIN 18920 (z. B. durch Einzelbaummanschetten) zu schützen. Mögliche
Beeinträchtigungen und Verluste sind durch entsprechende Neupflanzungen zu
kompensieren.
·
Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb
ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
·
Der landschaftspflegerische Begleitplan zur
Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in Nottuln-Appelhülsen vom
22.11.2023 sowie Nachtrag I vom 08.03.2024, erstellt durch die öKon GmbH, sind
Bestandteil der Befreiung.
·
Die artenschutzrechtliche Prüfung zur
Einrichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in Nottuln-Appelhülsen, vom
21.09.2023, erstellt durch die öKon GmbH, ist Bestandteil der Befreiung.
·
Die Ackerfläche ist mit der im LBP
vorgegebenen Regiosaatgutmischung einzusäen. Es ist ab dem 15.06. und 01.09.
jährlich eine 2-schürige Mahd durchzuführen, das Mahdgut ist abzufahren.
Alternativ kann mit 0,3 GVE/ha beweidet werden.
·
Der Einsatz von Düngern, Pflanzenschutzmitteln
oder chemischer Modulreinigung ist unzulässig.
·
Die Unterkante der Modultische muss mind. 80
cm üGOK, die Oberkante max. 3,5 m üGOK betragen. Die Modultische haben
untereinander einen Mindestabstand von 3 m einzuhalten.
·
Der Zaun ist in einem gedeckten Grünton zu
errichten (RAL 6002, 6005 oder 6009)
Es ist ein
Abstand von 15-20 cm zur Geländeoberkante einzuhalten, um eine Durchgängigkeit
für Kleintiere zu ermöglichen. Der Zaun darf eine max. Höhe von 2 m nicht
überschreiten.
·
Die Zaunanlage ist außerhalb des Traufbereichs
von Gehölzen zu errichten.
·
Die Anlage ist in Richtung Bahnlinie mit einer 310 m
langen, 3-reihigen Hecke einzugrünen (s. Lageplan u. beigefügtes Pflanzschema).
Als
Pflanzmaterial dürfen ausschließlich Gehölze der Arten und Qualitäten des im
LBP beigefügten Pflanzschemas verwendet werden.
·
Die Anlage ist zum Wirtschaftsweg hin mit einer 61 m
langen, 1-reihigen Hecke einzugrünen (s. Lageplan u. beigefügtes Pflanzschema).
Als
Pflanzmaterial dürfen ausschließlich Gehölze der Arten und Qualitäten des im
LBP beigefügten Pflanzschemas verwendet werden.
·
Die Hecken sind vor die Außenseite der Zaunanlage zu pflanzen,
sodass diese eingegrünt wird.
·
Weiterhin ist die Anpflanzung einer
3-reihigen, 60 m lange Hecke vorzunehmen (s. Lageplan u. beigefügtes
Pflanzschema).
Als
Pflanzmaterial dürfen ausschließlich Gehölze der Arten und Qualitäten des im
LBP beigefügten Pflanzschemas verwendet werden.
·
Die Pflanzarbeiten sind in der auf den
Baubeginn nächstfolgenden Pflanzperiode an der im Lageplan eingezeichneten
Stelle durchzuführen.
Die Anpflanzungen
sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
·
Sämtliche Anpflanzungen sind bis zu ihrer
Sicherung fachgerecht gegen Verbiss zu schützen.
·
Der Abschluss der Pflanzarbeiten ist dem
Landrat des Kreises Coesfeld, untere Naturschutzbehörde, 48651 Coesfeld
unaufgefordert, spätestens 4 Wochen nach der Durchführung zur Abnahme
mitzuteilen.
·
Der Freiflächenanteil innerhalb der geplanten
Zaunanlage muss mindestens bei 50 % liegen.
·
Zur Vermeidung von Verstößen gegen den § 44
BNatSchG sind Bau- und Erschließungsarbeiten außerhalb der Brutzeit von
Feldvögeln (01.04.-15.08.) durchzuführen. Sollten Erschließungsarbeiten vor der
Brutzeit beginnen und bis in die Brutzeit ohne mehrtägige Pause fortgeführt werden,
kann ein artenschutzrechtlicher Konflikt ebenfalls umgangen werden. Sollte ein
Baubeginn innerhalb der Brutzeit unumgänglich sein, erfordert dies eine
vorherige fachgutachterliche Überprüfung im Rahmen einer ökologische
Baubegleitung. In Abhängigkeit von dem Ergebnis kann durch den Kreis Coesfeld,
FD. 70.2 (Untere Naturschutzbehörde) ein Baubeginn innerhalb des Brutzeitraums
freigegeben werden.
·
Sollten während der Bauarbeiten besonders
geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) trotz vorheriger Überprüfung festgestellt werden, so sind die
Arbeiten unverzüglich einzustellen und die untere Naturschutzbehörde des
Kreises Coesfeld ist zu informieren.
In diesem Fall
wäre eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG zu
beantragen.
Anlagen:
1. Übersichtskarte
2. Landschaftspflegerischer
Begleitplan vom 22.11.2023
3. Nachtrag I zum
Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 08.03.2024
4. Fachbeitrag zur
Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe I vom 21.09.2023
(2. - 4. nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)
